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Häufig gestellte Fragen

Antworten rund um das Strafverfahren

Allgemeine Hinweise zu häufigen Fragen im Strafrecht. Sie ersetzen keine individuelle Beratung – für Ihren konkreten Fall nehmen Sie bitte Kontakt auf.

Polizei & Einvernahme

Was mache ich bei einer Vorladung zur polizeilichen Einvernahme?

Bewahren Sie Ruhe und klären Sie vorab Ihre Rolle – ob Sie als beschuldigte Person oder als Auskunftsperson vorgeladen sind. Davon hängen Ihre Rechte und Pflichten ab. Es ist ratsam, vor der Einvernahme rechtlichen Rat einzuholen, da bereits die erste Befragung wichtige Weichen für das weitere Verfahren stellt.

Muss ich bei der Polizei aussagen?

Als beschuldigte Person haben Sie das Recht, die Aussage und die Mitwirkung zu verweigern; auf dieses Recht ist vor der Einvernahme hinzuweisen (vgl. Art. 158 StPO). Ob und in welchem Umfang eine Aussage sinnvoll ist, hängt vom konkreten Sachverhalt und vom Verfahrensstand ab und sollte möglichst vorab mit der Verteidigung besprochen werden. Zeuginnen und Zeugen unterliegen demgegenüber grundsätzlich einer Aussagepflicht.

Muss ich der Polizei den PIN-Code oder Passwort meines Mobiltelefons / Computers etc. bekannt geben?

Nein. Die Polizei darf Sie während einer Hausdurchsuchung oder anderer polizeilicher Tätigkeit nicht nach Ihrem Handy-PIN oder Passwort fragen, ohne Sie zuvor über Ihr Recht aufzuklären, die Aussage zu verweigern. Andernfalls ist das Beweismittel unverwertbar. In gewissen Fällen kann es aber ratsam sein, mit der Polizei zu kooperieren.

Was sollte ich tun, wenn die Polizei mein Mobiltelefon sicherstellt?

Verlangen Sie die Siegelung Ihres Handys und holen Sie sich sofort anwaltlichen Rat. Ein Verzicht auf Siegelung ist endgültig und kann schwerwiegende Folgen haben.

Was passiert nach der Siegelung?

Wird Ihr Handy versiegelt, muss ein Gericht über die Entsiegelung entscheiden. Damit kann unter Umständen erreicht werden, dass Inhalte, die einem Geheimnisschutz unterliegen (z.B. Arztgeheimnis, Anwaltsgeheimnis, Bankkundengeheimnis etc.) im Strafverfahren nicht offengelegt werden.

Untersuchungshaft

Was ist Untersuchungshaft?

Die Untersuchungshaft ist die einschneidendste Zwangsmassnahme im Strafverfahren (Art. 221 ff. StPO). Eine beschuldigte Person kann während der laufenden Ermittlungen inhaftiert werden, um eine Flucht, die Beeinflussung von Beweisen oder weitere Straftaten zu verhindern. Auch während der Haft gilt die Unschuldsvermutung – es kommt vor, dass inhaftierte Personen später freigesprochen werden.

Unter welchen Voraussetzungen darf Untersuchungshaft angeordnet werden?

Vorausgesetzt ist immer ein dringender Tatverdacht. Zusätzlich muss ein besonderer Haftgrund vorliegen – Flucht-, Kollusions- (Verdunkelungs-) oder Wiederholungsgefahr, in bestimmten Fällen auch Ausführungsgefahr bei angedrohten schweren Straftaten. Fehlt der dringende Tatverdacht oder ein Haftgrund, darf keine Haft angeordnet werden.

Was sind Ersatzmassnahmen und wann kommen sie statt Haft in Betracht?

Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn kein milderes Mittel ausreicht (Verhältnismässigkeit). Lässt sich der Haftgrund mit Ersatzmassnahmen wie Kaution, Ausweis- und Schriftensperre, Meldepflicht, elektronischer Fussfessel oder einem Kontaktverbot ausreichend eindämmen, darf keine Haft angeordnet werden. Bei blossen Bagatelldelikten ist Haft von vornherein unverhältnismässig.

Wie lange dauert Untersuchungshaft und wie wird sie überprüft?

Über die Anordnung und Verlängerung entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Haft wird befristet und muss für jede Verlängerung neu bewilligt werden; ihre Dauer muss verhältnismässig bleiben und darf die zu erwartende Strafe nicht übersteigen. Als inhaftierte Person können Sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen, über das das Gericht rasch entscheidet.

Was ist der Unterschied zwischen Untersuchungs- und Sicherheitshaft?

Untersuchungshaft besteht während der Ermittlungen bis zur Anklageerhebung. Wird Anklage erhoben und bestehen die Haftgründe weiter, geht sie in Sicherheitshaft über – die Haft zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim Gericht und dem rechtskräftigen Urteil bzw. dem Strafantritt (Art. 220 StPO).

Strafverfahren & Zwangsmassnahmen

Ich habe einen Strafbefehl erhalten. Was soll ich nun tun?

Prüfen Sie zuerst die Einsprachefrist: Gegen einen Strafbefehl können Sie innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich Einsprache bei der Staatsanwaltschaft erheben. Diese Frist ist zwingend – verstreicht sie ungenutzt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und ist einem Urteil gleichgestellt. Die Einsprache muss nicht begründet werden. Lassen Sie den Strafbefehl möglichst rasch anwaltlich prüfen: Oft lohnt sich eine Einsprache, etwa wenn der Sachverhalt oder die Sanktion nicht zutrifft; in anderen Fällen kann die Annahme sinnvoller sein. Wichtig ist, die Frist in jedem Fall zu wahren.

Was bedeutet die Beschlagnahme meiner Vermögenswerte?

Bei einer Beschlagnahme werden Vermögenswerte vorläufig sichergestellt, etwa zur Beweissicherung oder im Hinblick auf eine spätere Einziehung. Sie verlieren dadurch nicht das Eigentum, können über die Werte aber vorerst nicht frei verfügen. Gegen eine Beschlagnahme bestehen Rechtsmittel; häufig lässt sich zumindest eine Beschränkung oder Freigabe erreichen. Eine rasche anwaltliche Prüfung ist empfehlenswert.

Was kann ich als Drittbetroffener tun, wenn meine Konten gesperrt sind?

Auch wer selbst nicht beschuldigt ist, kann von Kontosperren oder Beschlagnahmen betroffen sein. Als drittbetroffene Person haben Sie eigene Verfahrensrechte und können sich gegen unverhältnismässige oder ungerechtfertigte Massnahmen wehren. Wichtig ist, die Sperrverfügung genau zu prüfen und fristgerecht zu reagieren, um die Freigabe der Werte zu erwirken.

Zusammenarbeit & Mandat

Wann brauche ich einen Strafverteidiger?

Grundsätzlich gilt: je früher, desto besser. Bereits im Ermittlungsverfahren werden Entscheidungen getroffen, die den weiteren Verlauf massgeblich beeinflussen. Spätestens wenn eine Vorladung der Staatsanwaltschaft eintrifft, ein Zwangsmassnahmen­verfahren droht oder eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat, sollten Sie anwaltliche Unterstützung beiziehen. Eine frühzeitige Beratung hilft, Verfahrensfehler und vorschnelle Aussagen zu vermeiden.

Was kostet der Beizug eines Rechtsanwalts?

Das Honorar richtet sich in der Regel nach dem Zeitaufwand und der Komplexität des Mandats; üblich ist eine Abrechnung nach Stundenansatz. In bestimmten Strafverfahren kommt eine amtliche Verteidigung in Betracht, und bei fehlenden finanziellen Mitteln kann die unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden. Im Erstgespräch gebe ich eine transparente Einschätzung des zu erwartenden Aufwands und bespreche die Kostenfolgen offen mit Ihnen.

Wie läuft ein Erstgespräch ab?

Im Erstgespräch schildern Sie mir Ihre Situation und die vorliegenden Unterlagen. Ich gebe Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung, erläutere mögliche nächste Schritte und bespreche mit Ihnen den Ablauf sowie die Kosten einer allfälligen Vertretung. Termine finden nach Vereinbarung statt; für dringende Anliegen bin ich telefonisch erreichbar.

Gilt das Anwaltsgeheimnis auch für E-Mails?

Das Anwaltsgeheimnis schützt die Kommunikation zwischen Ihnen und Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt unabhängig vom Kommunikationsweg. Zu beachten ist allerdings, dass unverschlüsselte E-Mails technisch nicht vollumfänglich sicher sind. Für besonders sensible Informationen empfiehlt sich daher die telefonische oder persönliche Kontaktaufnahme.

Ihre Frage ist nicht dabei? Kontaktieren Sie mich für eine erste Einschätzung.