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Kanton optional · wirkt sich auf die strafrechtliche Strafzumessung und auf die Einordnung der kantonalen Entzugspraxis aus

Die Strafzumessungspraxis ist kantonal unterschiedlich. Die gesetzliche Einordnung und die gesetzliche Mindestentzugsdauer sind von der Kantonswahl unabhängig.

Vorbelastungen optional · wirkt sich ausschliesslich auf den Führerausweisentzug aus, nicht auf die Strafe

Frühere Verwarnungen oder Führerausweisentzüge können die gesetzliche Mindestdauer erhöhen (Kaskadensystem). Massgebend ist bei einem früheren Entzug dessen letzter Vollzugstag, bei einer früheren Verwarnung deren Eröffnungsdatum.

Betroffen von einem Führerausweisentzug oder einem Strafverfahren?

Nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung laufen Strafverfahren und Administrativverfahren parallel, und die Fristen sind kurz – eine Einsprache gegen einen Strafbefehl ist innert zehn Tagen zu erheben. Ich vertrete Sie in beiden Verfahren, gegenüber Staatsanwaltschaft und Strassenverkehrsamt, und prüfe die Erfolgsaussichten von Einsprache und Beschwerde bis vor die zuständigen Gerichte.

Mehr zu meiner Tätigkeit im Strassenverkehrsrecht finden Sie unter Leistungen. Für eine erste Einschätzung Ihres Falls erreichen Sie mich über die Kontaktseite, telefonisch unter +41 79 239 02 53 oder per E-Mail an [email protected].

Häufige Fragen zu Geschwindigkeitsüberschreitungen

Ab welcher Geschwindigkeitsüberschreitung wird der Führerausweis entzogen?

Massgebend ist die um die Messtoleranz reduzierte Überschreitung und die Strassenkategorie. Im Ordnungsbussenbereich – bis 15 km/h innerorts, bis 20 km/h ausserorts, bis 25 km/h auf der Autobahn – ergeht keine Administrativmassnahme. Darüber folgt die Einordnung als leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung nach Art. 16a–16c SVG: bei einer leichten Widerhandlung in der Regel eine Verwarnung, bei einer mittelschweren ein Entzug von mindestens einem Monat, bei einer schweren von mindestens drei Monaten. Als schwer gilt eine Überschreitung ab 25 km/h innerorts, ab 30 km/h ausserorts und ab 35 km/h auf der Autobahn.

Warum erhalte ich nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung zwei Verfahren?

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung löst zwei voneinander getrennte Verfahren aus: das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft, das mit Ordnungsbusse, Strafbefehl oder Anklage endet und die Strafe nach Art. 90 SVG festlegt, sowie das Administrativverfahren des Strassenverkehrsamts über den Führerausweis nach Art. 16 ff. SVG. Beide Verfahren beeinflussen sich gegenseitig – insbesondere bindet der strafrechtlich festgestellte Sachverhalt regelmässig auch die Administrativbehörde. Eine aufeinander abgestimmte Verteidigung von Beginn an ist deshalb entscheidend.

Wann liegt ein Raserdelikt vor und welche Folgen hat es?

Eine besonders krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit nach Art. 90 Abs. 4 SVG liegt vor bei einer Überschreitung um mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt, um mindestens 50 km/h bei einer Höchstgeschwindigkeit von höchstens 50 km/h, um mindestens 60 km/h bei höchstens 80 km/h und um mindestens 80 km/h bei mehr als 80 km/h. Administrativrechtlich verweist Art. 16c Abs. 2 lit. a-bis SVG auf dieselben Schwellen, weshalb ein deutlich längerer Führerausweisentzug droht.

Verlängern frühere Verwarnungen oder Entzüge die Entzugsdauer?

Ja. Das SVG kennt ein Kaskadensystem: frühere Verwarnungen und frühere Führerausweisentzüge innerhalb der gesetzlichen Fristen erhöhen die Mindestentzugsdauer, unter Umständen bis zum unbefristeten Entzug. Massgebend ist bei einem früheren Entzug dessen letzter Vollzugstag, bei einer früheren Verwarnung deren Eröffnungsdatum. Auf die Höhe der Strafe im Strafverfahren wirken sich die Vorbelastungen nach diesem System nicht aus.

Ersetzt der Rechner eine anwaltliche Prüfung?

Nein. Der VerkehrsKompass gibt eine unverbindliche Orientierung anhand der gesetzlichen Einordnung und der einschlägigen Praxisrichtlinien. Die konkrete Strafe und die konkrete Entzugsdauer hängen von den Umständen des Einzelfalls und der Praxis der zuständigen Behörde ab. Kantonale Strafzumessungsempfehlungen und regionale Massnahmenkataloge sind behördeninterne Richtlinien und keine verbindlichen Rechtsnormen.